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Durch ein Geschmacksmuster kann das Design eines Erzeugnisses für eine maximale Laufzeit von 25 Jahren geschützt werden.
Nationale deutsche Geschmacksmuster
Anwendungsbereich:
Das Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das speziell für die "geschmackliche" bzw. die "ästhetische" Gestaltung eines Produkts geschaffen wurde, z. B. für zweidimensionale Muster und dreidimensionale Modelle, die auf den Formen- und/oder Farbensinn eines Betrachters wirken.
Ausschlüsse: Ausgeschlossen vom Geschmacksmusterschutz sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich technische Funktionen sind, und Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Voraussetzungen:
Das Design muss am Anmeldetag neu und eigentümlich sein; es muss die durchschnittliche Leistung eines Designers übersteigen. Gute handwerkliche Arbeit allein genügt nicht.
Für das Geschmacksmuster gilt eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Im Sinne dieser Regelung ist ein Design auch dann noch "neu", wenn es beispielsweise auf einer Messe vorgestellt und dann innerhalb der sechsmonatigen Frist angemeldet wird.
Ebenso wie im Patentrecht besteht auch im Geschmacksmusterrecht die Möglichkeit, sein Design außerhalb von Deutschland zu schützen.
EU-Geschmacksmuster
Mit dem Europäischen Geschmacksmuster kann man durch eine Anmeldung dieselbe Wirkung für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erlangen (derzeit 27 Staaten).
IR-Geschmacksmuster
Mit dem International registrierten Geschmacksmuster hat man die Möglichkeit mit einer Anmeldung für bis zu 45 (auch außereuropäische) Länder einen einheitlichen Schutz zu erlangen.
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